§ 1 Name, Sitz Landsberg, 2018

Der Verein führt den Namen Kinder- und Jugendförderverein Zirkusvirus Landsberg. Er hat seinen Sitz in der Stadt Landsberg und ist in das Vereinsregister eingetragen. Tag der Errichtung: 21.01.2018

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen. Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch die Durchführung von zirkus-, erlebnis- und kulturpädagogischen (Freizeit-) Angeboten für Kinder und Jugendliche. Diese Angebote sollen offen sein für alle Menschen mit und ohne Behinderung, sowie unabhängig ihrer Herkunft. Der Verein verfolgt die Gedanken der Inklusion und Integration.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Die Betreuer werden in Absprache zwischen dem Vorstand und dem Leitungsteam ausgesucht. Im Regelfall soll der Vorstand sich nicht ausschließlich durch Betreuungskräfte zusammensetzen.

6. Es darf keine Person durch Zuwendungen, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

7. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Anspruch auf Teile des Vereinsvermögens.

8. Sämtliche vom Verein angeschafften Geräte und Materialien sind Vereinseigentum.

9. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Beitritt Dem Verein können juristische und natürliche Personen als Mitglied angehören. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und durch die schriftliche Bestätigung durch den Vorstand.

2. Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt mit Austritt, Ausschluss, Tod der natürlichen Person oder Erlöschen der juristischen Person.

a. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zum Ende des Jahres, in dem der Austritt erklärt wird.

b. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, dass der Würde und den Interessen des Vereins widerspricht. Der mit Gründen versehene Beschluss wird dem ausgeschlossenen Mitglied per Einschreiben zugestellt. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde einlegen, mit dem Antrag, dass die Mitgliederversammlung darüber beschließen möge.

3. Rechte der Mitglieder Jedes Mitglied hat das Recht, Vorschläge und Anträge zu unterbreiten und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

4. Beiträge Natürliche Personen entrichten einen Beitrag, über dessen Richtwert die Mitgliederversammlung entscheidet. Jedes Mitglied legt in Bezug auf den Richtwert seinen eigenen Beitrag selbstständig fest. Mitgliedsbeiträge werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag unter Angabe unserer GläubigerID DE45Z1V00002105126 jährlich zum 1. Februar ein. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag.

Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat. Juristische Personen entrichten als Mitglied eine freiwillige Zuwendung.

§ 4 Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben gebildet werden. Die Ausschüsse treffen sich mindestens einmal jährlich mit dem Vorstand.

§ 5 Jugend des Vereins

Alle Mitglieder des Vereins bis einschließlich 27 Jahre bilden die Jugend. Diese führt und verwaltet sich selbst.

Sie gibt sich eine eigene Jugendordnung, die durch den Vorstand des Gesamtvereins zu bestätigen ist und nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen darf.

Die Jugend führt eine eigene Kasse und darf über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in Eigenständigkeit entscheiden. Der Vorstand ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu informieren.

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a. Dem 1. Vorsitzenden b. Dem 2. Vorsitzenden c. Dem Schatzmeister d. Dem Schriftführer e. Dem 1. Beisitzenden f. Dem 2. Beisitzenden

Die aufgeführten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, und kommissarisch bis zur nächsten Wahl, gewählt.

2. Vertretungs- und Zeichnungsbefugnisse im Sinn des § 26 BGB hat der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister, jedoch nur jeweils zwei gemeinsam.

3. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er wird jeweils unter Bekanntgabe der Tagesordnung von dem 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden mit einer Einladungsfrist von 10 Tagen einberufen. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn das von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern schriftlich unter Angabe des Grundes gefordert wird. Alle Projekte müssen vom Vorstand beschlossen werden.

4. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

5. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a ESTG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

§ 7 Mitgliederversammlung (MV)

1. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail einzuladen sind. Die Einladung hat zwei Wochen vorher zu erfolgen.

2. Zu den Aufgaben der MV gehört die Beschlussfassung insbesondere über:

a. Entlastung des Vorstands b. Wahl des neuen Vorstands: Der wird auf zwei Jahre mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit) gewählt. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des 1. Vorstands hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstands in einem gesonderten Wahlgang zu erfolgen. c. Abwahl des Vorstands d. Wahl von zwei Kassenprüfern e. Jede Änderung der Satzung f. Ernennung von Ehrenmitgliedern g. Auflösung des Vereins

Die MV nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und den Bericht der Kassenprüfer entgegen.

3. Eine außerordentliche MV muss einberufen werden, wenn mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand unter Angabe des Grundes beantragt.

4. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) MV ist beschlussfähig: Sie beschließt die Anträge mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. Nr. 1 gilt entsprechend.

5. Über jede MV ist eine Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

§ 8 Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes

Bei Ausscheiden des 1. Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden oder des Schatzmeisters ist eine Nachwahl durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung notwendig. Bei Ausscheiden eines anderen Vorstandsmitgliedes setzt der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzvorstandsmitglied ein.

§ 9 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vereinsvermögen zweckgebunden für Kinder- und Jugendarbeit an die LAG Zirkuspädagogik Bayern e.V., bei deren Auflösung an den Kreisjugendring Landsberg des Bayerischen Jugendrings, K.d.ö.R., die/der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.